Verwaltungsgerichtshof
20.01.2026
Ra 2026/03/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/03/0004
GRS wie Ra 2015/02/0247 E 23. März 2016 RS 1
Es können nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche E 2. August 1996, 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche E 22. April 1999, 99/07/0010).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030003.L02