Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Geschäftszahl

So 2026/03/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2025/03/0004 B 28. April 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X03