Verwaltungsgerichtshof
09.03.2026
So 2026/03/0001
GRS wie So 2025/03/0004 B 28. April 2025 RS 1
Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X03