Verwaltungsgerichtshof
09.03.2026
So 2026/03/0001
GRS wie Ra 2015/05/0053 B 20. Oktober 2015 RS 4 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche zB. das zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X01