Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Geschäftszahl

So 2026/03/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026030001.X05