Verwaltungsgerichtshof
27.08.2026
Ra 2026/02/0168
GRS wie Ra 2026/07/0008 B 17. März 2026 RS 1 (hier ohne 'fehlerfreie oder')
Es besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0062).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020168.L02