Verwaltungsgerichtshof
09.09.2026
Ra 2026/02/0127
Durch einen unzureichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen wird eine Verkehrslage geschaffen, die zu einer Beschädigung an diesen Fahrzeugen führen kann und den Lenker infolge verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass das Fahrmanöver ohne Verkehrsunfall geglückt ist (VwGH 21.10.1992, 92/02/0197; VwGH 26.9.1990, 90/02/0039; VwGH 2.7.2018, Ra 2018/02/0203; VwGH 17.4.1991, 90/02/0206; VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020127.L05