Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0127

Rechtssatz

In bestimmten Verkehrssituationen ist ein Blick in den Rückspiegel geboten und das Unterlassen begründet das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des Paragraph 4, StVO (VwGH 20.11.1986, 86/02/0101; VwGH 17.1.1985, 85/02/0034). So hat der Lenker eines Fahrzeuges bei einem Ausparkmanöver im Retourgang den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine besondere Aufmerksamkeit, und zwar sogar durch einen Blick in den Rückspiegel oder nach hinten über die Schulter, zuzuwenden (VwGH 20.5.1992, 91/03/0347).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020127.L03