Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0099 E 21. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020044.L01