Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0041

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2026/02/0032 E 20.07.2026

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Wr. VG besteht eine Anmeldepflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr. VG schon dann, wenn der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände entsprechend den Vorgaben und Auflagen im Bescheid, mit dem die Veranstaltungsstätte bei Einhaltung näher umschriebener Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Bereiche des Stadions zum gleichzeitigen Einsatz einer festgelegten Anzahl näher genannter pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Wr. VG als speziell geeignet festgestellt wurde, vorgesehen ist. Bereits die nach diesem Bescheid zulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch die vorgesehenen Verwender löst die Anmeldepflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr. VG aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020041.L04