Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/10/0008 B 28. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027; 26.7.2016, Ra 2016/05/0062; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0074).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020007.L01