Verwaltungsgerichtshof
24.08.2026
So 2026/02/0002
GRS wie 2015/03/0005 B 23. Februar 2018 RS 3 (hier ohne Bezugnahme auf eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG)
Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem VwGH eine Entscheidung des VwGH für unrichtig hält, bietet weder eine hinreichende Grundlage für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG noch für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH vergleiche Paragraph 31, VwGG; vergleiche VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002; vergleiche VwGH 17.2.2016, 2016/04/0001).
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026020002.X02