Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2026/01/0064
GRS wie Ra 2021/02/0175 E 17. September 2021 RS 9 (hier ohne den letzten Satz)
Das Wort "darüber" im vorletzten Satz des Paragraph 49, Absatz 2, VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht vergleiche VwGH 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010064.L04