Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ra 2026/01/0047
Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG ist (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen vergleiche VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 45 f, mwN). Dass diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen werden, ändert daran nichts, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, Rn. 16 f, sowie abermals VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 47).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010047.L03