Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0047

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich bei dem durch Paragraph 16 b, in Verbindung mit Paragraphen 63, ff NÖ GO 1973 eingeräumten Recht, die Durchführung einer Volksbefragung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen, um eine Konkretisierung der in Artikel 117, Absatz 8, B-VG verankerten Möglichkeit des Landesgesetzgebers, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene bzw. Artikel 117, Absatz 8, B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) kein Raum mehr bleibt vergleiche VfGH 3.12.2012, B 990/12 = VfSlg. 19.711, Pkt. 2.2. und 3., mit Hinweis auf VfSlg. 18.029 aus 2006,, 18.807 aus 2009,). Der VfGH hat diese Rechtsprechung, wonach jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene unmittelbar auch das diesbezügliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht iSd Artikel 117, Absatz 8, B-VG verletzt, in seiner jüngeren Rechtsprechung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrechterhalten vergleiche VfGH 1.3.2023, E 3130 aus 2022, = VfSlg. 20.591, Rn. 20, zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010047.L02