Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0047

Rechtssatz

Die Wahlgerichtsbarkeit ist auf die in Artikel 141, B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. So sind etwa Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines VwG über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin auf Artikel 144, B-VG zu stützen, da sie - trotz ihrer Sachnähe - nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Artikel 141, B-VG zu werten sind vergleiche zu allem VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, Rn. 37, mwH auf Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010047.L01