Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0160 B 13. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG 2014) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010017.L01