Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2026

Geschäftszahl

So 2026/01/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0141 B 23. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026010005.X01