Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Geschäftszahl

Fr 2026/01/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0022 E 26. Juni 2014 RS 11 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis E vom 25. Juli 2013, 2010/07/0220, mwH). Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt. Ein Kostenersatzausspruch hatte daher zu entfallen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026010003.F01