Verwaltungsgerichtshof
30.07.2025
Ra 2025/21/0012
GRS wie Ra 2023/21/0118 E 24. Oktober 2024 RS 2
Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210012.L01