Verwaltungsgerichtshof
03.12.2025
Ra 2025/20/0565
GRS wie Ra 2019/15/0093 B 3. September 2019 RS 1 hier: Dies gilt auch für die Frage, ob fremdsprachige Urkunden in die deutsche Sprache zu übersetzen sind vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 bis 0137).
Ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, 0073).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200565.L01