Verwaltungsgerichtshof
17.11.2025
Ra 2025/20/0530
GRS wie Ra 2024/20/0166 E 11. September 2024 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf das ZustG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich ist, sämtliche Bestimmungen des ZustG "für eine persönliche Zustellung", die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an. Unter "persönlicher Zustellung" sind in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu verstehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen (etwa nicht in einer der in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG genannten Einrichtung untergebrachte Zustellbevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter) zu erfolgen haben vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen [auch] einem Rechtsberater zuzustellen sind; ein allfälliger gewillkürter Vertreter, ist [lediglich] vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200530.L01