Verwaltungsgerichtshof
01.09.2025
Ra 2025/20/0375
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0376
GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 9 (hier: ohne den Klammerausdruck)
Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN, dort im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung; vergleiche weiters dazu, in welchen Konstellationen es nach den Bestimmungen der Statusrichtlinie vorgesehen ist, dass einem Fremden subsidiärer Schutz zu gewähren ist, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200375.L02