Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2025/20/0192
Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200192.L03