Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2025/20/0192
Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach Paragraph 69, AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG Platz zu greifen vergleiche VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200192.L02