Verwaltungsgerichtshof
23.06.2025
Ra 2025/20/0179
GRS wie Ra 2021/20/0105 E 15. Dezember 2021 RS 37
Artikel 8, MRK erlegt einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auf, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Artikel 8, MRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vergleiche dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200179.L02