Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/20/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/20/0004
GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14
Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J22