Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0328

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/18/0330

Ra 2025/18/0331

Ra 2025/18/0332

Ra 2025/18/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/18/0004 E 18. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind vergleiche VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180328.L01