Verwaltungsgerichtshof
21.03.2025
Ra 2025/17/0019
GRS wie Ra 2023/12/0008 B 14. Oktober 2024 RS 2
Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025170019.L02