Verwaltungsgerichtshof
17.11.2025
Ra 2025/16/0085
Bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG eingangs der Eingabe handelt es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Gesetz räumt der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum ein vergleiche VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160085.L04