Die bloße ziffernmäßige Anführung der (ermäßigten) Bemessungsgrundlage im Grundbuchsgesuch genügt den Anforderungen des § 26a Abs. 2 GGG nicht.Die bloße ziffernmäßige Anführung der (ermäßigten) Bemessungsgrundlage im Grundbuchsgesuch genügt den Anforderungen des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht.