Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0085

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an. Grundbuchssachen sind durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet vergleiche VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160085.L01