Verwaltungsgerichtshof
09.09.2025
Ra 2025/16/0024
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so stehen nach Artikel 68, Absatz eins, Buchst. a der Verordnung Nr. 883 aus 2004, an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Nach Artikel 68, Absatz eins, Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, in dem die Kinder wohnhaft sind. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sieht diese lediglich - unter weiteren Voraussetzungen - eine Differenzzahlung vor vergleiche VwGH 1.6.2021, Ro 2020/10/0002 mVa VwGH 30.6.2016, Ra 2015/16/0089; ebenso wiederum VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160024.L03