Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0089 E 30. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat führt im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des Paragraph 4, FLAG (insbesondere mit den zeitlichen Auszahlungsmodalitäten - Paragraph 4, Absatz 4, FLAG) gegeben ist vergleiche zutreffend Aigner/Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Paragraph 4, Rz 1).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160024.L02