Verwaltungsgerichtshof
09.09.2025
Ra 2025/16/0024
GRS wie Ro 2022/01/0012 E 14. September 2022 RS 1
Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160024.L04