Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0071 E 5. November 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus vergleiche dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anmerkung 1 Absatz 4,, weiters Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 römisch sechs, Rz 9 und 11 zu Paragraph 1392, ABGB; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, Rz 2 und 5 zu Paragraph 1392, ABGB, sowie Ertl in Rummel ABGB3 II/1 Rz 1 zu Paragraph 1392, ABGB), ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein (Heidinger in Schwimann aaO Rz 11). Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem. Paragraphen 1358, bzw. 1422 ABGB (Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anmerkung 1 Absatz 6,); außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, GebG) und der Beurkundung (Paragraph 15, Absatz eins, GebG). Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist vergleiche dazu die bei Fellner aaO unter E 10 zu Paragraph 15, GebG referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160018.L01