Verwaltungsgerichtshof
19.05.2026
Ra 2025/15/0081
GRS wie Ra 2020/15/0113 B 17. März 2021 RS 3 (hier: Ein derartiger Fall liegt also insbesondere dann vor, wenn das VwG sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um [neue] Feststellungen zu treffen.)
Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann vergleiche Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vergleiche auch die Formulierung in Paragraph 275, Absatz 2, BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150081.L04