Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/15/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0006 E 1. Februar 2024 RS 7

Stammrechtssatz

Im Fall der Abweisung der Revision hat der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist, ist der Aufwandersatz an den Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat vergleiche VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 37, mwN)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150023.J04