Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ra 2025/15/0022
Liegen abzugspflichtige Kapitalerträge vor, ist für die Beurteilung, ob die Haftungsinanspruchnahme der Abzugsverpflichteten zu Recht erfolgte, die Entstehung des Abgabenanspruches sowie der Eintritt der Abzugs- und Abfuhrverpflichtung der Abzugsverpflichteten maßgeblich. Es ist daher für die Beurteilung der Haftungsinanspruchnahme der Abzugsverpflichteten nicht weiter relevant, ob die Empfängerin der Kapitaleinkünfte diese Einkünfte (unrichtig) unter einer anderen Einkunftsart in ihrer Einkommensteuererklärung erklärt hat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150022.L05