Verwaltungsgerichtshof
14.05.2025
Ra 2025/15/0018
GRS wie Ra 2022/13/0035 E 20. Oktober 2022 RS 4
Als Hindernis iSd Paragraph 308, Absatz 3, BAO ist jenes Ereignis iSd Paragraph 308, Absatz eins, BAO zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis bereits dann weg, sobald die Partei (oder ihr Vertreter) diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; 26.6.2018, Ro 2018/16/0014, mwN; vergleiche auch - zu Paragraph 46, VwGG - VwGH 9.2.2005, 2004/13/0094; 25.10.2011, 2011/15/0146; 28.1.2016, Ra 2015/16/0083, mwN; vergleiche weiters - zu Paragraph 33, VwGVG - VwGH 9.6.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar ist vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001). Der Wiedereinsetzung entgegen steht der Irrtum aber dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten ist vergleiche - zu Paragraph 46, VwGG - VwGH 22.10.2002, 2002/01/0286).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150018.L01