Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0008

Rechtssatz

Durch die Übernahme der das angefochtene Erkenntnis enthaltenden Sendung durch Angestellte des Parteienvertreters gilt dieses der revisionswerbenden Partei gegenüber als zugestellt. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an die revisionswerbende Partei kommt es nicht mehr an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L03