Verwaltungsgerichtshof
15.04.2025
Ra 2025/15/0008
Durch die Übernahme der das angefochtene Erkenntnis enthaltenden Sendung durch Angestellte des Parteienvertreters gilt dieses der revisionswerbenden Partei gegenüber als zugestellt. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an die revisionswerbende Partei kommt es nicht mehr an.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L03