Verwaltungsgerichtshof
15.04.2025
Ra 2025/15/0008
GRS wie 88/02/0129 E 28. September 1988 RS 3
Die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150008.L02