Verwaltungsgerichtshof
01.09.2026
Ra 2025/15/0007
Für ein innerstaatliches Inkrafttreten der EAVG-Novelle 2011 reicht nach der Inkrafttretensregelung des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG - aus der Sicht des nationalen Rechts - die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission als Auslöser des Inkrafttretens der Novelle aus. Daran ändert nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden sein sollte vergleiche VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Insofern kommt es in Bezug auf die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG nicht darauf an, ob es sich bei der Kundmachung der Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt um einen rechtlich bindenden Akt handelt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150007.L03