Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/15/0031 B 18. Dezember 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide im angefochtenen Umfang an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts und aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 3 VwGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150007.L01