Verwaltungsgerichtshof
01.09.2026
Ra 2025/15/0007
GRS wie Ra 2017/15/0031 B 18. Dezember 2017 RS 3
Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide im angefochtenen Umfang an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts und aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 3 VwGG).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150007.L01