Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/17/0042 B 26. Juni 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140299.L01