Verwaltungsgerichtshof
17.02.2026
Ra 2025/14/0299
GRS wie Ra 2024/17/0042 B 26. Juni 2024 RS 1
Bei Geltendmachung einer Abweichung von der Rsp. des VwGH ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp. des VwGH abweicht. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des VwGH besteht, ohne dass ein konkreter Fallbezug hergestellt wird, genügt nicht (VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0025).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140299.L01