Verwaltungsgerichtshof
25.06.2026
Ra 2025/13/0139
Die Beiziehung eines Steuerberaters schließt (unter näheren Voraussetzungen) ein Verschulden des Geschäftsführers nur dann aus, wenn keine eigene Fehlhandlung des Vertreters vorgelegen ist. Dazu ist zu berücksichtigen, dass objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN). Zur Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Geschäftsleiters, der (auch) für abgabenrechtliche Belange zuständig ist, gehört es, sich wenigstens in einem Mindestmaß mit den für seinen Unternehmensbereich relevanten Abgaben auseinanderzusetzen. Wäre aber unter Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt für einen Geschäftsführer erkennbar, dass eine Rechtsauskunft eines beigezogenen Steuerberaters (auch nach Darlegung des vollständigen Sachverhalts) unrichtig ist, wäre es geboten, ergänzend eine Auskunft der zuständigen Behörde einzuholen. Eine derartige Beurteilung setzt voraus, dass konkret festgestellt wird, welchen Sachverhalt der Geschäftsführer dem Steuerberater mitgeteilt hat, welche konkreten Auskünfte der Steuerberater dem Geschäftsführer erteilt hat, wie der Steuerberater allenfalls diese Auskünfte begründet hat und inwieweit sich der Geschäftsführer mit den für seinen Unternehmensbereich relevanten Abgaben auseinandergesetzt hat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L08