Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0139

Rechtssatz

Bei der Uneinbringlichkeit nach Paragraph 9, BAO kommt es - zumindest bei einem vorher ergangenen Abgaben- oder Haftungsbescheid - darauf an, ob die Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L05