Verwaltungsgerichtshof
25.06.2026
Ra 2025/13/0139
Bei der Uneinbringlichkeit nach Paragraph 9, BAO kommt es - zumindest bei einem vorher ergangenen Abgaben- oder Haftungsbescheid - darauf an, ob die Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L05