Verwaltungsgerichtshof
25.06.2026
Ra 2025/13/0139
GRS wie 2011/16/0027 E 22. Dezember 2011 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0070). Für die Haftung nach Paragraph 6 a, KommStG und nach Paragraph 6 a, des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, Zl. 2010/16/0028).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L03