Verwaltungsgerichtshof
31.10.2025
Ra 2025/13/0114
Auch bei fehlenden Vereinbarungen hinsichtlich Darlehensrückzahlung, Zinssatz, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten kann nicht von vornherein auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters geschlossen werden vergleiche in diesen Sinn VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130114.L03