Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/13/0117 B 7. Mai 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Feststellung des BFG, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet; vergleiche etwa VwGH 8.2.2007, 2004/15/0094) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies eine Schätzungsbefugnis bzw. -verpflichtung nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO aus vergleiche etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130111.L06