Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0049 E 7. Juni 2001 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 115, BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese amtswegige Ermittlungspflicht befreit aber den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130111.L05